Satzung des Vereins Mariner Arten- und Biotopschutz e.V.

Die Satzung auch zum Downlad als PDF

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen Mariner Arten- und Biotopschutz e.V.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sitz des Vereins ist Traunstein.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

(1) Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Er steht auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes der BRD.

 

(2) Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung von Projekten die dem Schutz und der Erforschung von Meerestieren, Korallenriffen und anderen marinen Lebensräumen dienen. Es sollen ebenso Forschungen zur Arterhaltung und Nachzucht von Korallen und Korallenfischen gefördert werden. Der Verein stellt sich weiterhin die Aufgabe, die Interessen der Bürger für die Entwicklung und den Schutz von Meerestieren, Korallenriffen und anderen marinen Lebensräumen weltweit zu wecken und zu fördern. Hierzu gehört auch die Förderung einer naturschonenden Meerwasseraquaristik insbesondere durch Optimierung der Haltungs- und Pflegebedingung, Unterstützung von Nachzuchten sowie nachhaltiger Bewirtschaftungsformen in den Fang- und Sammelgebieten. Im Rahmen der voranstehenden Zielsetzungen versteht sich der Verein auch als Beratungs- und Diskussionsforum sowie als Öffentlichkeitsplattform für die Initiierung und Verstärkung entsprechender Tätigkeiten weltweit und den Informationsaustausch hierüber.

 

(3) Der Verein strebt ferner die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen durch Informations- und Gedankenaustausch, gegebenenfalls auch durch gemeinsame Aktionen und Veranstaltungen, an.

 

§3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen bzw. Aufwandsentschädigungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Hierunter fällt nicht die Erstattung von tatsächlich entstandenen Auslagen und Aufwendungen nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

 

§4 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§5 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Einwilligung der Erziehungsberechtigten.

 

(2) Es ist ein schriftlicher, vollständig ausgefüllter Antrag auf Mitgliedschaft per Brief, Fax oder Email (z.B. als pdf-File) beim Vereinsvorstand einzureichen. Dies gilt nicht für die Gründungsmitglieder.

 

(3) Gegen die Ablehnung des Mitgliedsantrags durch den Vorstand hat der Antragsteller das Recht auf Berufung bei der Mitgliederversammlung. Diese kann die Entscheidung des Vorstands mit 2/3 Mehrheit aufheben.

 

(4) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Auflösung;
b) durch schriftliche Austrittserklärung, (Brief/Fax/Mail) gerichtet an den Vorstand ,,zu Händen des Vorsitzenden". Diese ist jedoch nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
c) durch Ausschluss aus dem Verein.

 

(5) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder einem Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden Der Beschluss des Vorstandes muss mit 2/3 Mehrheit erfolgen. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich, schriftlich oder online über das geschlossene Vereinsboard zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per E-Mail zuzustellen. Das betroffene Mitglied kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zugang schriftlich (durch Brief/Fax/Mail) Widerspruch beim Vorstand zu Händen des Vorsitzenden einlegen. über diesen Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig mit 2/3-Mehrheit. Macht das Mitglied vom Recht des Widerspruchs innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschluss. Die Mitgliederversammlung findet zu diesem Zweck online in einem geschlossenen Vereinsbord statt. Die Abstimmung erfolgt online. Bis auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

 

(6) Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

 

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Bei real stattfindenden Mitgliederversammlungen ist eine Stimmübertragung per schriftliche Erklärung an ein anwesendes Mitglied möglich. Die Erklärung ist vor der Versammlung dem Versammlungsleiter zuzustellen. Dies gilt nicht für Online-Versammlungen. Das Stimmrecht steht den Mitgliedern mit Vollendung des 14. Lebensjahres, das Antrags- und Diskussionsrecht den Mitgliedern mit Vollendung des 14. Lebensjahres zu. Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung beschlossenen Beiträge pünktlich zu entrichten und dem Verein zu diesem Zweck eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Von dieser Verpflichtung kann der Vorstand das Mitglied in begründeten Ausnahmefällen befreien.

 

§7 Förderer

 

Förderer des Vereins können Nichtmitglieder sein, die den Verein in der Gesamtheit seiner Arbeit oder bei Einzelprojekten unterstützen. Förderer des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Förderer haben kein Stimmrecht.

 

§8 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung und
  • der Vorstand.

 

§9 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 3 Wochen durch Einladung mittels Bekanntmachung im Vereinsboard und per E-Mail an die letzte bekannte E-Mailadresse der Mitglieder einzuberufen. Die Mitglieder sind persönlich dafür verantwortlich Änderungen der E-Mailadresse rechtzeitig an den Vorstand zu melden. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

 

(3) Die Mitgliederversammlung ist ab einer Anzahl von 5 erschienenen bzw. online anwesenden Mitgliedern beschlussfähig, falls das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei der Online-Mitgliederversammlung wird die Anwesenheit mittels eines separaten Threads im geschlossenen Vereinsboard festgestellt. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Die Mitgliederversammlung kann einen anderen Versammlungsleiter wählen. Sie soll einen anderen Versammlungsleiter wählen, wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht.

 

(4) Der Vorsitzende hat zur Mitgliederversammlung einzuladen, wenn dies mindestens 1/4 der Mitglieder des Vereins unter schriftlicher Angabe des Grunds verlangen. In diesem Fall hat der Vorsitzende innerhalb 3 Wochen die Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand kann jederzeit mit einer Ladungsfrist von 3 Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen. Zusätzlich besteht bei besonders schnellem Handlungsbedarf das Recht auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen. Die Dringlichkeit einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit festzustellen.

 

(5) Die Mitgliederversammlung
a) findet in der Regel immer online, in einem geschlossenen Vereinsbord im Internet statt
b) entscheidet über die Beitragsfestsetzung,
c) wählt den Vorstand und 2 Kassenprüfer,
d) nimmt die Berichte der Kassenprüfer entgegen,
e) entscheidet über die Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer,
f) entscheidet über die Bestätigung eines abgelehnten Mitgliedsantrags nach dieser Satzung,
g) entscheidet über den endgültigen Ausschluss eines Mitglieds nach dieser Satzung,
h) entscheidet in den Fällen der §§ 12 und 13 dieser Satzung.

 

(6) Soweit durch Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse der Mitglieder in realen oder online stattfindenden Mitgliederversammlungen gefasst. Beschlüsse der online Mitgliederversammlung und des Vorstandes können in geschlossenen Benutzerforen des Vereins im Internet (geschlossenes Vereinsboard) gefasst werden.

 

(7) Beschlüsse über Angelegenheiten, die keine oder nur einmalige Ausgaben bis zu einer Höhe von 200,00 Euro verursachen, können auch außerhalb einer Mitgliederversammlung durch Abstimmung im geschlossenen Vereinsboard im Internet gefasst werden. Wird die Abstimmung nach Abs. 8 Satz 3 durchgeführt, dürfen die Ausgaben für die auszuwählenden Vorhaben insgesamt 200,00 Euro nicht übersteigen. Der Vorsitzende benachrichtigt sämtliche Vereinsmitglieder  per E-Mail mindestens 2 Tage vor Beginn der Abstimmung unter Angabe des Abstimmungsgegenstandes sowie des Abstimmungszeitraums, der mindestens 5 Tage betragen und ein Wochenende einschließen muss. Beschlüsse und Wahlen nach Abs. 5 b) & h) sowie nach § 13 werden stets in Mitgliederversammlungen gefasst.

 

(8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Abstimmungen, die online stattfinden, werden in Form von Umfragen durchgeführt. Außer bei Wahlen nach § 10 Abs. 3 und § 12 sind jeweils die Abstimmungsmöglichkeiten JA/NEIN/ENTHALTUNG einzurichten. Ist aus mehreren Alternativen eine vorher durch Mitgliederbeschluss festgelegte Anzahl auszuwählen, kann dies in einer einheitlichen Abstimmung (Umfrage) erfolgen. In diesem Fall ist die Reihenfolge des Abstimmungsergebnisses ausschlaggebend (relative Mehrheit), wobei ein Vorhaben nur angenommen ist, wenn es mehr Ja als Nein-Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet ein Stichentscheid statt, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Wahlen nach § 10 Abs. 3 erfolgen stets in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Satz 5 gilt entsprechend. Eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den besten Stimmergebnissen findet auch statt, wenn keiner der Bewerber im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht.

 

§10 Vorstand und Geschäftsführung

 

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 3 Mitgliedern:

 

1. Vorsitzender

2. Stellvertretender Vorsitzender

3. Schatzmeister

 

Zusätzlich können bis zu 2 Beisitzer dem Vorstand angehören.

 

(2) Mitglieder des Vorstands können nur natürliche Personen sein.

 

(3) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand jeweils für die Dauer von 2 Jahren. Die Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bleiben so lange im Amt, bis es neu besetzt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, beruft der Vorstand mit einer Ladungsfrist von 4 Wochen eine Mitgliederversammlung ein, die ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit  nachwählt. Handelt es sich bei dem ausgeschiedenen Vorstandsmitglied um einen Beisitzer, entscheidet der Vorstand, ob für die restliche Amtszeit eine Nachwahl stattfindet oder ein geeignetes Vereinsmitglied durch den Vorstand kommissarisch mit der Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschiedenen Beisitzers beauftragt wird oder das Amt unbesetzt bleibt.  

 

(4) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils mit Einzelvertretungsmacht vertreten. Im Übrigen führt der Vorstand die Geschäfte nach einer Geschäftsordnung, die er sich selbst gibt.

 

(5) Der Vorstand darf keine Verpflichtungen für satzungsfremde Zwecke eingehen. Er darf auch keine Verpflichtungen eingehen, die die Mittel des Vereins übersteigen.

 

(6) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

(7) Der Vorstand kann für bestimmte abgegrenzte Aufgaben Arbeitsgruppen bilden, deren Mitglieder nicht dem Vorstand angehören müssen. Er bestimmt die Zusammensetzung einer Arbeitsgruppe, ihre Leitung und ihren Aufgabenbereich. Er kann auch einzelne Vereinsmitglieder mit solchen Aufgaben betrauen. Die mit der Aufgabenerledigung betrauten Arbeitsgruppen oder Vereinsmitglieder haben ihre Arbeitsergebnisse dem Vorstand zur Auswertung, Beschlussfassung und ggf. weiteren Veranlassung vorzulegen. Der Vorstand kann für die Erledigung seiner Aufgaben auch Gehilfen zuziehen.

 

§11 Protokolle

 

Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer, der vom Versammlungsleiter jeweils vorab bestimmt wird, zu unterzeichnen. Bei Online-Versammlungen wird das Sitzungsprotokoll durch den Schriftführer in einem eigenen geschlossenen Vereinsboard online gestellt. Der Versammlungsleiter hat durch Antwort die Richtigkeit des Protokolls festzustellen. Es ist regelmäßig eine Datensicherung des Vereinsforums durchzuführen

 

§12 Kassenprüfung

 

In der Jahreshauptversammlung sind 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Wahl kann in einem einheitlichen Wahlgang erfolgen, in dem jedes stimmberechtigte Mitglied 2 Stimmen hat und bei dem die relative Mehrheit der gültigen Stimmen genügt. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sowie die Mittelverwendung zu prüfen und einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Online-Mitgliederversammlung die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

§13 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins

 

(1) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung - sowohl real als auch Online - beschlossen werden. Dabei müssen Satzungsänderungsanträge oder der Antrag auf Auflösung des Vereins als besondere Tagesordnungspunkte der Einladungen zur Mitgliederversammlung ausgewiesen sein.

 

(2) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der (online) anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 3/4-Mehrheit der (online) anwesenden Mitglieder des Vereins beschlossen werden, sofern das Gesetz keine andere Mehrheit verlangt.

 

§14 Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung

 

Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks füllt das Vereinsvermögen an die gemeinnützige Einrichtung Seehundstation in 25718 Friedrichskoog, sofern nicht der Verein im Einzelfall gesetzlich oder rechtsgeschäftlich zur Übertragung oder Herausgabe an Dritte verpflichtet ist. Das zu übertragende Vereinsvermögen wird in Form einer einmaligen Spende für die Station zur Forschung und Rettung der Seehunde gezahlt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

 

§15 Gerichtsstand / Erfüllungsort

 

Der Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit die Gesetze für Einzelfälle nichts anderes bestimmen, der Sitz des Vereins.

 

§16 Inkrafttreten

 

Die geänderte Satzung tritt mit der Beschlussfassung an die Stelle der bisherigen Satzung. Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 16. Juni 2013.